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jugendamt wie bekomme ich mein kind zurück

noviembre 29, 2022

Familienrecht Gemäß § 8 a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben Jugendämter die Möglichkeit, Kinder ohne Anrufung des Familiengerichts in ihre Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr besteht und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht ergehen kann gewartet auf. Eltern, für die das Jugendamt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, stehen oft am Rande des emotionalen Zusammenbruchs. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen in solchen Verfahren mit Rat und Tat zur Seite. Dieser Artikel möchte betroffenen Eltern aufzeigen, wie sie sich gegen das Jugendamt wehren können.

Die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt ist eine Inobhutnahme im Sinne der §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 SGB VIII. Eltern sollten dieser Betreuung unbedingt widersprechen. Der Widerspruch eines sorgeberechtigten Elternteils ist ausreichend. Widersprechen die Eltern nicht, hat das Jugendamt ein Hilfeplanverfahren nach § 42 Absatz 3 Satz 5 SGB VIII einzuleiten.

Elternrechte – wie man gegen das Sorgerecht vorgeht

Die Betreuung eines Kindes ist ein schwerwiegender Eingriff.

In der Regel gibt es gute Gründe, ein Kind in Obhut zu nehmen. Es kann jedoch nie ganz ausgeschlossen werden, dass eine Situation eintritt, in der es wenig sinnvoll ist, ein Kind von zu Hause fernzuhalten.

Prüfungsschulen für Externe

Der Nachweis der Gleichwertigkeit des Heimunterrichts war bereits in Form einer externen Prüfung verpflichtend. Die Schulen führten diese Prüfungen mit unterschiedlicher Strenge durch, was zu einem landesweiten „Prüfungstourismus“ führte; außerdem gab es länderspezifische Regelungen zur Wahl der Prüfungsschulen.

Nun gibt der Gesetzgeber den Kultusministerien der Länder den einheitlichen Auftrag, bestimmte Schulen vorzusehen, an denen die Externenprüfungen stattfinden. Die Schuldirektionen haben Listen der zugelassenen Schulen zu erstellen und mit Verordnung zu veröffentlichen.

An die Öffentlichkeit gehen

Manchmal hat man den Eindruck, dass Familiengerichte gerne im Interesse des Jugendamtes entscheiden. Solche Entscheidungen müssen natürlich gut begründet werden, wenn das Kind länger von den Eltern ferngehalten werden soll.

Wenn Sie nicht einmal rechtliche Hilfe bekommen können, ist Ihre einzige Möglichkeit, an die Öffentlichkeit zu gehen. Wenden Sie sich an Fernsehsender und melden Sie Ihren Fall im Internet. Achten Sie aber darauf, sich nicht strafbar zu machen. Negativberichterstattung mögen die Jugendämter sicherlich nicht.

Jugendamt als Hilfe und Vormund

Ausgangspunkt des Verfahrens in einem großen deutschen Bundesland in Grenznähe war ein grenzüberschreitendes Verhältnis mit erheblichen Sprachbarrieren zwischen Vater und deutscher Seite . Gleichzeitig war die Mutter dem Jugendamt bekannt; eines ihrer deutlich älteren Kinder aus erster Ehe hatte als Teenager schwere Straftaten begangen und Drogenprobleme gehabt. Die Mutter galt als psychisch labil und schwer zu bearbeiten.

Das Jugendamt trat zunächst in seiner Rolle als Helfer auf, indem es Familienhebammen und Familienhelfer zur Verfügung stellte. Beide lernten eine Mutter kennen, die nach der Geburt des Kindes an einer schweren Wochenbettdepression litt. Nach Angaben der Mutter gab es Spannungen zwischen dem Vater des Kindes und der Mutter des Kindes. Eines Tages berichtete sie der jungen und unerfahrenen Hebamme der Familie von Schlägen und anderen Formen der Gewalt durch den Kindesvater und wurde vom Jugendamt in ein Frauenhaus gebracht. Dem Vater des Kindes wurde gesagt, er solle sich fernhalten. Als er verärgert reagierte, leitete die Hebamme der Familie einen Bericht an das Jugendamt weiter, in dem sie die Gewaltschilderungen der Mutter als eigene Beobachtungen aufnahm. Aufgrund des wütenden Verhaltens des Vaters des Kindes, als ihm gesagt wurde, dass er seinen Sohn nicht sehen solle, glaubte sie, dass die Berichte der Mutter des Kindes wahr seien. Und das Jugendamt wechselte zu seiner zweiten Aufgabe: der des Vormunds zum Wohl des Kindes. Mit der Mutter wurde gesprochen, dass sie ein Gewaltschutzverfahren einleiten solle. Sie tat dies auf Anraten des Jugendamtes. Das Gericht erhielt den Antrag zusammen mit dem Bericht der Familienhebamme, der klang, als hätte sie selbst Gewalt erlebt. Das Gewaltschutzverfahren wurde eröffnet und das Gericht erließ ohne Prüfung und mündliche Verhandlung eine Anordnung zum Schutz vor Gewalt, die der Kindesvater von Mutter und Sohn fernzuhalten hatte. Der Vater des Kindes verstand die deutschen Dokumente nicht. Die Mutter des Kindes, die inzwischen wegen der postnatalen Depression psychiatrische Hilfe bekommen hatte, versöhnte sich mit dem Vater des Kindes. Beide berichteten dem Ordnungsamt übereinstimmend, dass es nie Gewalt gegeben habe und alles wieder in Ordnung sei.