Saltar al contenido

wie bekomme ich meinen freund aus meiner wohnung

diciembre 5, 2022

Allerdings ist das Zusammenleben vor Gericht nicht explizit gesetzlich geregelt. Wenn Sie ausprobieren wollen, ob das Zusammenleben mit Ihrem Partner funktioniert, dann müssen Sie dem Jobcenter nachweisen, dass es keine Vertrauensgemeinschaft gibt. Das Jobcenter kann auch von vornherein davon ausgehen, dass Sie mit Ihrem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das wäre der Fall, wenn Sie beide ein gemeinsames Konto haben oder wenn Ihr Partner die Betreuung der Kinder übernimmt.

Wenn Ihr Partner bei Ihnen einzieht, sollten Sie zuerst die Zustimmung Ihres Vermieters einholen. Das gilt zunächst einmal unabhängig vom Hartz-4-Bezug. Dann sollten Sie den Umzug beim Jobcenter melden.

Der Vermieter baut Hürden

Das musste auch Anja Schneider* erleben. Gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten bat sie mehrfach darum, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. «Er lebt seit acht Jahren nicht mehr hier und ich zahle die Miete pünktlich allein, aber meine Vermieterin hat wegen der Mietzahlung lieber zwei Vertragspartner», sagt sie. Eskalierte, als Anja Schneider mit ihrem neuen Partner zusammenziehen wollte. „Es wäre sinnvoll, statt meiner Ex meine neue Partnerin in den Mietvertrag aufzunehmen – eine Einkommensbescheinigung können wir nachreichen“, schlug sie ihrer Vermieterin vor. Doch sie weigerte sich rundweg und ließ den Mieter wegen „Gebrauchsüberlassung an Dritte“ anwaltlich abmahnen. Anja Schneider vermutet, dass der Eigentümer sie loswerden will, weil sie als Vormieterin eine sehr günstige Miete zahlt. «Außerdem sagt meine Vermieterin immer gerne nein.» „Natürlich hat unser Mitglied das Recht, den Partner in die Wohnung aufzunehmen“, erklärt Aliki Bürger, Rechtsberaterin beim Berliner Mieterbund. Dennoch kann der Neuankömmling nicht einfach ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers einziehen, da dem Mieter dann eine fristlose Kündigung droht. Anders als Ehegatten gelten Lebenspartner rechtlich als „Dritte“. Dies hat der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren noch einmal bestätigt (BGH, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2003, S. 688). Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters, um Ihren Partner aufzunehmen, heißt es. In der Regel hat man aber einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Frau Schneider blieb nichts anderes übrig, als ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. Da es auch um Betriebskosten streitig war, kam es zu einem Vergleich. Die Vermieterin verpflichtete sich, „wohlwollend“ zu prüfen, ob der bisherige Partner aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei und der neue Partner an seine Stelle treten könne.

Auch Monika Fischer* kämpft seit über einem Jahr dafür, dass ihr neuer Freund in ihre Wohnung einziehen darf. Das Problem: Sie hat den Mietvertrag auch gemeinsam mit ihrem Ex-Partner unterschrieben. Um eine höhere Miete zu vermeiden, will sie auf keinen Fall einen neuen Vertrag. Ihr ehemaliger Partner stimmt zu, also beantragte sie bei ihrem Hausverwalter die Erlaubnis zur Untervermietung. Doch der Vermieter, eine Genossenschaft, lehnte ohne Begründung ab. In der Rechtsberatung des Berliner Mieterbundes erfuhr Monika Fischer, dass sie für die Aufnahme ihres Partners die Zustimmung des Vermieters brauchte. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine Untermiete. „Der Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, ist als berechtigtes Interesse anzusehen“, erklärt Dr. Jutta Reismann vom Mieterbund. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob es sich um ein gemischtes Paar handelt oder ob zwei Frauen oder zwei Männer zusammenleben wollen. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn die Wohnung überbelegt wäre oder ein „wichtiger Grund“ in der Person des Mitmieters vorliegt. Der Rechtsberater bat daher die Genossenschaft, der Aufnahme des neuen Partners zuzustimmen. Stattdessen verlangte die Wohnungsgesellschaft ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Kopie des Entwurfs des Untermietvertrags. Sie wollten auch die Wohnung besichtigen. Das Paar ist empört über diesen Eingriff in die Privatsphäre: „Ich verstehe die ganze Aufregung nicht: Ich will nur noch bei meiner Verlobten wohnen“, sagt Monika Fischer. Auch Dr sich einzumischen, um weiteren Ärger zu vermeiden: „Jetzt haben wir alle Voraussetzungen erfüllt, aber mein Partner darf immer noch nicht einziehen», berichtete die Mieterin. Am Ende muss sie vor Gericht gehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Inzwischen Ihr Partner sitzt auf gepackten Koffern. Aber wenn er einfach einziehen würde, ohne den Gerichtsentscheid abzuwarten, könnte dem Mieter womöglich gekündigt werden. Und so lebt das Paar, das jetzt ein Kind erwartet, weiterhin getrennt. In Wirklichkeit sie beide vermuten, die Genossenschaft suche wohl einen neuen Vertrag mit höherer Miete.

Quellen und weiterführende Links

  • Kohlendioxidumlagegesetz vom 11. November 2022
  • Top 11 der 1028. Sitzung der Fed Rat am 25. November 2022
  • (tixag_ag_17) (tixagb_ag_12) )

    Wie können Sie einen gemeinsamen Mietvertrag kündigen oder ändern?

    Ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gekündigt werden, wenn alle angemeldeten Mieter, die den Vertrag unterschrieben haben, auch die Kündigung des Mietvertrages unterschreiben. Alle Parteien müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und sind auch für die Renovierung des Auszugs oder die Begleichung der Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen selbst verantwortlich. Wenn beispielsweise nach einer Trennung ein Partner als Mieter allein in der Wohnung bleiben möchte, während der andere auszieht und der Vermieter diesem Wunsch zustimmt, muss der Mietvertrag entsprechend angepasst werden, auch im Hinblick auf einen eventuellen Anspruch auf Miete Staatliche Beihilfe. Hier stehen unter anderem die Möglichkeiten eines Mietaufhebungsvertrages zur Verfügung, der mit dem Auszug abgeschlossen wird. Der in der Wohnung verbleibende Vertragspartner übernimmt dann allein alle Pflichten und Rechte aus dem Mietvertrag, die ebenfalls schriftlich festgehalten werden sollten. Achtung: Alle Vertragsparteien – also beide/alle Mieter und der Vermieter – müssen sich bereit erklären, den besagten Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen. Der Abschluss eines komplett neuen Mietvertrages sollte je nach Länge der bisherigen Mietzeit gut überlegt sein, um eventuell erworbene Rechte, wie z. B. eine verlängerte Kündigungsfrist seitens des Vermieters, nicht aufzugeben.