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wie bekomme ich weiter kindergeld

diciembre 2, 2022

Das Erbrecht ist ein Grundrecht als subjektives Recht, Verfügungen über Eigentum oder andere veräußerbare Rechte im Falle des eigenen Todes zu regeln und andererseits Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu erben «). Im objektiven Sinne bezeichnet der Begriff Erbrecht auch die Rechtsnormen, die sich mit der Übertragung des Vermögens einer Person (des Erblassers) auf eine oder mehrere andere Personen nach deren Tod befassen.

Quelle: Wikipedia

Kindergeld im zweiten Grad

Während die Zahlung von Kindergeld im ersten Grad meist kein Problem darstellt, müssen Sie im zweiten Grad bestimmte Voraussetzungen erfüllen Abschluss:

  1. Sie dürfen maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Grenze darf für maximal 2 Monate überschritten werden, insgesamt gilt der Jahresdurchschnitt. Es spielt keine Rolle, wie viel Sie verdienen.
  2. Wenn Sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, muss es sich um eine Berufsausbildung oder eine geringfügige Beschäftigung (Minijob, 450-Euro-Job) handeln.

Was ist Kindergeld und wer hat Anspruch darauf?

Kindergeld ist eine monatliche Zahlung, die der Staat an Familien für ihre Kinder überweist. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube unter jungen Menschen, dass der Kindesunterhalt ihnen gehört. Deine Eltern werden dafür bezahlt, dich zu unterstützen. Das heißt, der Staat entlastet sie mit dieser Zahlung. Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern in ihrem Haushalt. Der Anspruch ist im Kindergeldgesetz wie folgt geregelt:

  • leibliche Kinder und Verwandte im ersten Studiengang (damit sind auch adoptierte Kinder eingeschlossen)
  • aufgenommene Stief- und Enkelkinder in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen wurden
  • Pflegekinder, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, das Pflegekind wurde nicht zur Erwerbstätigkeit in den Haushalt aufgenommen, sondern es besteht auf Dauer ein familienähnliches Verhältnis. Wichtig in diesem Zusammenhang: Eine Betreuungsbeziehung zu den leiblichen Eltern darf nicht bestehen.

Kindergeld für eine Zweit- oder Weiterbildung

Um nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung weiter Kindergeld beziehen zu können, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Frage nach dem Anspruch auf dieser Vorteil kann vom Staat nicht pauschal beantwortet werden. Beim Kind gilt dies unter anderem dafür, dass nach der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Wenn das Kind arbeiten geht, darf es 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausbildung. Außerdem muss die erste Ausbildung bestanden sein. Auch wenn Ihr Kind neben der zweiten Ausbildung einem Minijob (Geringfügigkeit) nachgeht, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Der generelle Anspruch auf Kindergeld besteht ab Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Absolviert Ihr Kind ein Praktikum, benötigt die Familienkasse einen Nachweis über Art und Dauer des Praktikums. In diesem Fall ist eine Kopie des Praktikumsvertrages ausreichend.

Vor der Kindergeldreform 2012 wurde das Einkommen der Auszubildenden bei der regelmäßigen Zahlung des Kindergeldes angerechnet. Diese Regelung wurde abgeschafft, sodass die Höhe der Ausbildungsvergütung bei der Beantragung von Kindergeld nach der Schule für die Zeit während der Ausbildung keine Rolle mehr spielt.

Unbedenkliche Beschäftigung

Die Familienkasse stuft eine Beschäftigung dann als unbedenklich ein,

  • wenn die Beschäftigung im Rahmen einer Ausbildung erfolgt (Ausbildung muss aber Teil der Beschäftigung sein)
  • wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Minijob oder 450-Euro-Job; hier ist grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers entscheidend)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden (hier zählt immer die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
    • Wird das Arbeitsverhältnis nur vorübergehend verlängert (nicht mehr als zwei Monate am Stück), ist dies im Durchschnitt unproblematisch Die Arbeitszeit während des gesamten Betrachtungszeitraums im Kalenderjahr beträgt nicht mehr als 20 Stunden.